DER KUTSCHENFÜHRERSCHEIN A (kleiner Kutschenführerschein)

Der Kutschenführerschein  ist seit dem 01.07.2018 für alle Personen zu empfehlen, die mit ihrer Kutsche am Straßenverkehr teilnehmen. Diese Personen sollten den Kutschenführerschein A besitzen. Dazu besteht allerdings keine Pflicht.

Der Besitzer des Gespanns muss nicht zwangsläufig den Kutschenführerschein besitzen. Der jeweilige Fahrer des Gespanns ist für das gesamte Gespann verantwortlich und er sollte den Kutschenführerschein besitzen.

Niemand kontrolliert Sie normalerweise ob Sie den Kutschenführerschein besitzen. Lediglich im Falle eines Unfalls mit dem Gespann wird die Versicherung überprüfen, ob Sie über die notwendige Sachkunde verfügen. Diese können Sie mit dem Kutschenführerschein (A oder B) nachweisen.

Der Kutschenführerschein A gilt unbegrenzt und wird durch eine Neuregelung des Fahrabzeichens 5 (FA05) erworben.

Alle Personen, die nach dem 01.07.2017 das FA05 machen, müssen zusätzlich einen Erste-Hilfe Kurs, der nicht älter als zwei Jahre ist, nachweisen und zusätzlich in den Vorbereitungen auf das FA05 über das Verhalten im Straßenverkehr unterrichtet worden sein.

Der Besitz des FA05 ist nicht zwingend vorgeschrieben wird aber empfohlen.

Man kann aber auch den Kutschenführerschein A erwerben wenn man entweder das RA07 und das RA06 oder das FA07 und das FA06 oder den Pferdeführerschein Umgang besitzt. In diesen Fällen kann man den Kutschenführerschein A durch eine Kutschenführerscheinprüfung erwerben. Auch die Personen, die die Kutschenführerscheinprüfung (A oder B) abgelegt haben erhalten zunächst eine Kutschenführerscheinkarte. Diese Regeländerung ist in der APO 2020 festgelegt worden.

Wer das Fahrabzeichen 5 (FA05) bestanden hat, bekommt nicht automatisch den Kutschenführerschein A. Er erhält vielmehr eine Kutschenführerscheinkarte (vorläufiger Kutschenführerschein) mit der er (oder sie) der FN das FA05 nachweisen kann. Mit diesem Nachweis kann diese Person den Kutschenführerschein A bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) beantragen.

  

DER KUTSCHENFÜHRERSCHEIN B (großer Kutschenführerschein)

Der Kutschenführerschein B - Gewerbe ist seit dem 01.07.2017 für alle Personen zu empfehlen, die mit ihrer Kutsche am Straßenverkehr aus gewerblichen Gründen teilnehmen. Diese Personen sollten den Kutschenführerschein B besitzen. Dazu besteht allerdings keine Pflicht. Er wird nicht vom Staat sondern von der privaten Organisation Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) ausgestellt.

Der Besitzer des Gespanns muss nicht zwangsläufig den Kutschenführerschein besitzen. Der jeweilige Fahrer des Gespanns ist für das gesamte Gespann verantwortlich und er sollte den Kutschenführerschein besitzen.

Der Kutschenführerschein B ist nicht an das FA04 gebunden, sondern kann auch ohne das FA04 durch eine spezielle Prüfung erworben werden.

Es wird allerdings empfohlen das FA04 vorher abzulegen.

Die Personen, die das FA04 abgelegt haben, erhalten wie auch die Personen, die das FA05 abgelegt haben, eine Kutschenführerscheinkarte. Mit dieser Kutschenführerscheinkarte kann dann bei der FN der Kutschenführerschein B beantragt werden.

Auf der Kutschenführerscheinkarte sind neben den persönlichen Daten der Person auch das Datum und die abgelegte Prüfung (FA05, FA04, Kutschenführerscheinprüfung) vermerkt.

Der Kutschenführerschein B ist nur 5 Jahre gültig und muss regelmäßig verlängert werden.

 

 

Viktoria als weiße Hochzeitskutsche

Wer beruflich Kutsche fahren will, sollte mindestens das FA04 haben. Er braucht aber auf jeden Fall den Kutschenführerschein B.

Dazu zählen Fahrer von Kremsern, Hochzeitskutschen, angestellte Fahrer also alle Personen, die mit dem Fahren mit Gästen ihr Geld verdienen. 

                                                     

Hochzeitskutsche mit zwei Schimmeln

Natürlich gehört auch hier ein Erste-Hilfe Kurs dazu sowie eine Unterrichtung über das Verhalten im Straßenverkehr. Der Kutschenführerschein B wird für 5 Jahre ausgestellt. Danach muss man eine Verlängerung beantragen.

Für die Verlängerung muss man Weiterbildungen von 8 Fortbildungslerneinheiten (LE) (gemäß §3028 APO) nachweisen. Über die Art der LE und zu welchem Profil diese LE gehören müssen schweigt sich die APO aus.

 

                                                               

                            moderner Planwagen                                       Planwagen für Western

Personen, die ihr FA05 oder FA04 schon vor dem 01.07.2018 erworben haben genießen Bestandsschutz. Sie können durch Nachweis ihrer Qualifikation den Kutschenführerschein A oder B auf Antrag ausgestellt bekommen.