IM VERKEHR FAHREN

Solange der Gespannfahrer sich auf einem Privatgelände (z. B. im Reitverein) befindet gelten die Regeln des Besitzers des Privatgeländes.

Im Straßenverkehr gibt es auch für den Gespannfahrer einiges zu beachten. Zunächst gilt für ihn wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer auch der §1 der STVO. 

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Daraus ergeben sich einige Verhaltensweisen. Der Gespannfahrer darf also nur dort traben wo er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein galoppieren vor der Kutsche ist grundsätzlich unerwünscht weil man recht schnell die Kontrolle über das Gespann verlieren kann. Bei der Begegnung mit Fußgängern oder Radfahren hat er zum Schritt durchzuparieren. 

Der Gespannfahrer braucht keine Plakette für das Reitkennzeichen am Pferd oder an der Kutsche zu befestigen, weil er mit der Kutsche sowieso nicht die Reitwege benutzen kann. Die sind für die Kutsche viel zu schmal.

Folglich können andere Teilnehmer am Straßenverkehr den Gespannfahrer nicht so einfach identifizieren. Allerdings kennen die Personen, die in der Gegend wohnen in der Regel den Gespannfahrer und können diesbezüglich Auskunft geben.

Somit kann auch der Gespannfahrer der sich im Gelände unangemessen verhält eindeutig identifiziert werden. Man kann sich bei Beschwerden bei der unteren Naturschutzbehörde oder beim Förster beschweren. Der Gespannfahrer bekommt dann Ärger.

 

Verkehrszeichen

Der Gespannfahrer führt per Definition ein Fahrzeug (kein Kraftfahrzeug). Deshalb betrifft ihn auch dieses Schild. Er darf diesen Weg nicht benutzen.

Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.

 

Zusatzzeichen 

              

Als Fahrer ist man mit seinem Gespann ein Fahrzeug. Deshalb gilt das Zeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" auch für den Gespannfahrer. Die Zusatzschilder heben das Hauptschild teilweise wieder auf.

"Landwirtschaftlicher Verkehr frei" Hier dürfen nur landwirtschaftliche Fahrzeuge passieren. Obwohl landwirtschaftlicher Verkehr nirgends genau definiert ist, dürfen hier Freizeitfahrer mit ihrem Gespann nicht passieren.

Landwirtschaftlicher Verkehr wäre ein Gespann mit Leiterwagen, dass auf ein Feld fährt und dort Heu- oder Strohballen auflädt.

Aber : Traktoren mit grünem Nummernschild sind landwirtschaftliche Fahrzeuge, die (auch mit angebauten Zusatzgeräten und auch mit Anhängern) landwirtschaftlicher Verkehr sind.

"Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" Hier dürfen nur forstwirtschaftliche Fahrzeuge passieren. Obwohl forstwirtschaftlicher Verkehr nirgends genau definiert ist, dürfen hier Freizeitfahrer mit ihrem Gespann nicht passieren.

Forstwirtschaftlicher Verkehr wäre ein Gespann, dass in den Wald fährt, dort ausgespannt wird und die Pferde zum Holzrücken benutzt werden.

Aber : Traktoren mit grünem Nummernschild und Anbaugeräten zur Holzernte sind forstwirtschaftlicher Verkehr. Dazu gehören auch Harvester und LKWs, die gefällte Baumstämme aufladen und abtransportieen (Langholzfahrzeuge).

Natürlich dürfen auch Förster und Jäger sowie Jagdpächter und Treiber (bei einer Drück- oder Treibjagd) diese Wege benutzen soweit es zur Ausübung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

"Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" Hier dürfen nur land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge passieren. Damit ist es eine Kombination aus den beiden vorausgegangenen Schildern und es gelten die bei diesen Zusatzschildern genannten Einschränkungen. Freizeitfahrer mit ihrem Gespann dürfen nicht passieren.

"Gespanne frei"  Hier dürfen Gespanne passieren, obwohl das Hauptschild "Verbot für Fahrzeuge aller Art" das eigentlich verbietet.

 

 

Das Verkehrszeichen "Fußgänger" ist auch für Gespannfahrer bindend. Gespannfahrer dürfen diesen Weg nicht benutzen. Auch dann nicht, wenn der Gespannfahrer absteigt und sein Gespann führt.

 

Das Verkehrszeichen "Reiter" kennzeichnet Reitwege. Diese Wege dürfen nur von Reitern benutzt werden, für alle anderen Verkehrsteilnehmer sind sie verboten. Auch Gespannfahrer dürfen diese Wege nicht benutzen. Zudem sind die Reitwege viel zu schmal für die Kutsche.

 

Das Verkehrszeichen "Reiten verboten" kennzeichnet Wege auf denen Reiten grundsätzlich nicht erlaubt ist. Auch wenn es nicht explizit definiert ist, dürfen Gespannfahrer diese Wege auch nicht benutzen. Dieses Schild sieht man häufig an Wanderwegen.

 

 

Manchmal sieht man auch das Zeichen "Verbot für einspurige und zweispurige Kraftfahrzeuge". Da der Gespannfahrer aber ein Fahrzeug (kein Kraftfahrzeug) hat, darf er dieses Schild getrost ignorieren.

 

Sehr selten sieht man die folgenden Schilder :

                                                          

 

Das linke Verkehrszeichen "Vorsicht Gespanne" wird an Stellen aufgestellt wo viele Gespanne unterwegs sind (beispielsweise in der Nähe von Landgestüten und Kutschenfahrschulen).

 

Das rechte Schild "Verbot für Gespanne" verbietet explizit die Durchfahrt für Gespanne. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dieses Schild passieren.

 

 

Daneben ist im Gelände das Fahren in Naturschutzgebieten, Schonungen, gesperrten Gebieten (z. B. nach Orkanen und starken Stürmen) auch ohne Verbotszeichen verboten.

 

SONDERFÄLLE

Was ist aber, wenn auf der Hauptstrasse (asphaltierter Feldweg) das Schild Verbot für Fahrzeuge aller Art - Landwirtschaftlicher Verkehr frei steht  und der normale Verkehr über andere Straßen geleitet wird, aber der Fahrer an einer ganz anderen Stelle (weit hinter diesem Schild) auf eben diese Straße kommt und dort eben kein solches Schild steht ?

Damit kann der Fahrer eigentlich nicht wissen, dass er hier mit seinem Gespann nicht fahren darf und er kann deswegen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Wenn man ihm allerdings die Ortskenntnis nachweisen kann und ihm vorwerfen kann, dass er den anderen Weg nur benutzt hat um dieses Schild zu umgehen, dann wiederum gilt dieses Schild und der Fahrer muss sich so verhalten als ob das Schild an dem anderen Weg gestanden hätte.