HENGSTKÖRUNG

Soll ein Hengst zur Zucht eingesetzt werden, so ist der erste Schritt in der Regel die Körung, die eine Auswahl zur Hengstleistungsprüfung darstellt. Erst mit erfolgreicher Absolvierung letzterer wird ein Hengst als Zuchthengst oder Beschäler in das Hnegstbuch I der jeweiligen Pferderasse eingetragen. Diese Eintragung behält der Hengst dann lebenslang. Das Mindestalter für die Körung beträgt bei den meisten Zuchtverbänden zwei Jahre. Steht der Hengst auf einem Landgestüt, so wird er Landbeschäler genannt.

Bei der Körung werden die im Zuchtprogramm definierten Rassemerkmale bewertet. Die Körung erfolgt als Sammelveranstaltung, um den Vergleich einer ausreichend großen Zahl von Hengsten zu ermöglichen. Die Hengste werden bei der Körung auf festem Boden in einer Dreiecksbahn im Stand, Schritt und Trab an der Hand gemustert, wobei die Korrektheit des Körperbaus und Raumgriff und Schwung der Gangarten beurteilt werden. Meistens findet auch noch ein Freilaufen und Freispringen statt, wobei vor allem die Sprungtechnik und nicht die überwundene Höhe beurteilt wird. Ältere Hengste werden je nach Rasse bzw. Zuchtverband unter dem Sattel vorgestellt.

Zur Körung gehört auch die Feststellung der Gesundheit und Zuchttauglichkeit. Sie erfolgt mittels einer tierärztlichen Untersuchung, die unter anderem klinische Untersuchungen des Allgemeinzustandes, des Exterieurs, des Gebisses, der Augen, von Herz und Lunge, des Nervensystems, der äußeren Geschlechtsorgane (Hoden) und des Bewegungsapparates sowie eine röntgenologische Untersuchung der Zehen und Sprung- und Kniegelenke umfasst. Bei bestimmten Befunden (beispielsweise Über- oder Unterbiss, Hodenanomalien wie Kryptorchismus oder Microchismus, Kehlkopflähmung) ist der Hengst nicht körfähig.

Die Körentscheidung lautet „gekört“, „nicht gekört“ oder „vorläufig nicht gekört“. Vorläufig nicht gekörte Hengste können erneut zur Körung vorgestellt werden.

Nicht zugelassen zur Körung werden Hengste, denen unerlaubte Substanzen gemäß der einschlägigen Regularien verabreicht wurden oder an denen verbotene Manipulationen bzw. Eingriffe angewendet wurden, um Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft zu beeinflussen. Eine Körentscheidung muss zurückgenommen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Eine Körung muss widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist.

Die Körung bestimmt also ob ein Hengst Hengst bleiben darf oder er gelegt (zum Wallach gemacht) werden sollte.

Ein nicht gekörter Hengst ist nicht zur Zucht zugelassen aber er muss nicht zwangsläufig kastriert werden. Er kann auch als Reithengst genutzt werden.

Sollte eine Stute von einem nicht gekörten Hengst gedeckt werden und daraus ein Fohlen entstehen so bekommt dieses vom Zuchtverband keine Papiere. Das Fohlen wird dann als erwachsenes Pferd nicht im Sport eingesetzt werden können aber eine Nutzung als Freizeitpferd ist möglich.